Ab 1. August 2023 wird sich die Umwelt-Güteüberwachung von Recyclingbaustoffen im Bereich des Tief- und Straßenbaus nach der bundesweit einheitlich anzuwendenden Ersatzbaustoffverordnung (EBV) richten. Damit werden sich die bisherigen Regelungen zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Recyclingbaustoffen vollkommen ändern. Wohlgemerkt geht es dabei um umwelttechnische und nicht um bautechnische Anforderungen.
Die EBV gilt für alle Anlagentypen zur Herstellung von Ersatzbaustoffen (mobil und stationär) und für alle Arten von Ersatzbaustoffen im Straßen-, Tief- und Erdbau.
Das System der Güteüberwachung gemäß EBV lehnt sich an das System der Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB an. Die im Rahmen der Güteüberwachungen jeweils zu berücksichtigenden Prüf- und Beurteilungsinhalte und -umfänge sind natürlich unterschiedlich.
Ein für alle Hersteller von Ersatzbaustoffen wichtiges Element der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist die Güteüberwachungsgemeinschaft (GÜG). Die Mitgliedschaft in einer GÜG bietet für die Hersteller die Möglichkeit, die jeweiligen Materialprüfhäufigkeiten im Rahmen der WPK und der Fremdüberwachung zu halbieren. Damit sind natürlich erhebliche Kostenvorteile und eine Verringerung des Aufwands verbunden.
Diese Vorteile werden vom Gesetzgeber gewährt, da von der Mitgliedschaft in einer Güteüberwachungsgemeinschaft eine Aufwertung der Gütesicherung bei allen Beteiligten erwartet wird. Den Vorteilen stehen daher auch konkrete Anforderungen gegenüber, die die Ersatzbaustoffhersteller als Mitglieder der EBV-Güteüberwachungsgemeinschaft erfüllen müssen.
In Übereinstimmung mit den Regelungen der EBV haben sich die Mitglieder vor Aufnahme in unsere EBV-Güteüberwachungsgemeinschaft einer Vorprüfung einschließlich Vor-Ort-Begehung unterziehen zu lassen und unsere verbindlichen Vorgaben zu beachten, die wir für unsere GÜG-Mitglieder in Bezug auf das WPK-System und die Nutzung eines elektronischen Dokumentationssystems zwecks Nachweis, Sammlung und Auswertung der Ergebnisse aus den Prüfungen der Umweltparameter festschreiben.
Damit das problemlos funktioniert, sorgen wir als Güteüberwachungsgemeinschaft unter dem Dach des BÜV HRS für einen kontinuierlichen fachlichen Informationsaustausch und Wissenstransfer zwischen unserer Überwachungsstelle, unseren GÜG-Mitgliedern sowie unseren außerordentlichen Mitgliedern (RAP Stra-Prüfstellen und Untersuchungsstellen).
Achtung: Die Anerkennung als Güteüberwachungsgemeinschaft ist zurzeit formal noch nicht möglich, da die vorgesehene Novellierung der EBV, die die entsprechenden Bestimmungen über Güteüberwachungsgemeinschaften enthält, auch erst zum 01. August 2023 in Kraft tritt. Sobald eine Anerkennung möglich ist, wird sich der BÜV HRS als Güteüberwachungsgemeinschaft anerkennen lassen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen hat der BÜV HRS bereits heute im Wesentlichen erfüllt.
Erfahrungen des BÜV HRS nutzen – gerade auch unter sich ändernden Bedingungen
